Schwangerschaft und Mietverhältnis: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Schwangerschaft und Mietverhältnis: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Eine Schwangerschaft gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich einer Mieterin. Gegenüber dem Vermieter besteht daher keine Verpflichtung, eine Schwangerschaft mitzuteilen. Auch entsprechende Regelungen im Mietvertrag, die eine solche Mitteilung verlangen, sind in der Regel nicht wirksam, da sie die Persönlichkeitsrechte der Mieterin beeinträchtigen können.

Muss eine Schwangerschaft bei der Wohnungssuche angegeben werden?

Auch bei der Suche nach einer neuen Wohnung müssen Mietinteressentinnen grundsätzlich keine Auskunft über eine bestehende Schwangerschaft oder ihre zukünftige Familienplanung geben. Entsprechende Fragen betreffen den persönlichen Lebensbereich und müssen daher grundsätzlich nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Was passiert nach der Geburt?

Wird während eines bestehenden Mietverhältnisses ein Kind geboren, darf dieses ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Das Zusammenleben mit dem eigenen Kind gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.

Nach der Geburt ist es dennoch sinnvoll, den Vermieter beziehungsweise die zuständige Hausverwaltung über das neue Haushaltsmitglied zu informieren. Das kann insbesondere für die Abrechnung der Nebenkosten wichtig sein, wenn einzelne Kosten nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen verteilt werden.

Gibt es während der Schwangerschaft einen besonderen Kündigungsschutz?

Anders als beispielsweise im Arbeitsrecht besteht im Mietrecht aufgrund einer Schwangerschaft kein automatischer besonderer Kündigungsschutz.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter kann eine Schwangerschaft oder eine bevorstehende Geburt jedoch im Rahmen der Härtefallregelung nach § 574 BGB eine Rolle spielen. Ob tatsächlich ein Härtefall vorliegt, muss immer anhand der konkreten persönlichen und familiären Situation beurteilt werden.

Fazit

Eine Schwangerschaft und die persönliche Familienplanung sind grundsätzlich Privatsache. Mieterinnen müssen ihren Vermieter nicht über eine Schwangerschaft informieren. Nach der Geburt darf das eigene Kind ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung einziehen.

Eine Information an Vermieter oder Hausverwaltung kann anschließend dennoch sinnvoll sein, da sich durch ein zusätzliches Haushaltsmitglied beispielsweise Änderungen bei der Nebenkostenabrechnung ergeben können.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

26. August 2026

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